Satzung

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Unternehmer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V. (nachstehend als Verein bezeichnet). Er erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Garmisch-Partenkirchen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Garmisch-Partenkirchen und soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Unternehmer im Landkreis Garmisch-Partenkirchen e.V.“

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist es, solche gemeinschaftliche wirtschafts- und sozialpolitische sowie personalpolitische Fragen zu behandeln, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder aus sonstigen Gründen nicht nur das Intereses eines einzelnen Mitglieds berühren.

2. Der Verein vertritt die Interessen der Mitglieder in der Wirtschaftsförderung des Landkreises Garmisch-Partenkirchen. Insbesondere fördert der Verein immateriell und materiell die Zugspitz-Region GmbH. Ein Rechtsanspruch der Gesellschaft auf Förderung besteht durch diese Bestimmung nicht.

3. Im Rahmen des Vereinszwecks und bezogen auf das Vereinsgebiet vertritt der Verein die gemeinsamen Interessen der Mitglieder gegenüber der Politik, den Behörden, wirtschafts- und sozialpolitischen Verbänden und gegenüber sonstigen Organisationen.

4. Dem Verein obliegt es den entsprechenden Erfahrungs- und Informationsaustausch seiner Mitglieder zu fördern.

Der Verein fördert auch Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks.

§ 3 Idealverein, Geschäftsjahr

1. Ein auf Gewinn gerichteter Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaften des Vereins, Beteiligungen

1. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinen / Verbänden werden. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, der diese auch beantragt.

2. Der Verein kann sich an Unternehmen beteiligen, die den Vereinszweck fördern. Über die Beteiligung entscheidet der Vorstand, der auch die entsprechenden Gremienmitglieder in Beteiligungsgesellschaften vorschlägt.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden, die im Vereinsgebiet

a) ein Unternehmen betreiben, das dort seinen Sitz oder ein Betriebsstätte hat, oder

b) einen freien Beruf selbständig ausüben, oder

c) als Investor, Projektentwickler oder in sonstiger unternehmerischer Weise im Sinne einer langfristig oriientierten Standortentwicklung engagiert sind, oder

d) als Unternehmer- und Wirtschaftsverbände mit Sitz, Geschäftsstelle oder Zuständigkeit tätig sind, sofern deren Tätigkeit mit dem Zweck des Vereins im Einklang steht oder

e) Vorstand, Geschäftsführer oder Prokurist eines Unternehmens i. S. des vorstehenden Buchstabens sind.

2. Büro- oder Praxisgemeinschaften sowie vergleichbare berufliche oder institutionelle Zusammenschlüsse mehrerer Personen können dem Verein beitreten, indem eine natürliche Person als deren Vertreter Mitglied des Vereins wird. Die in § 5 Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gelten entsprechend. Die Person des Vertreters kann von der Bürogemeinschaft etc. jederzeit ausgetauscht werden, insoweit wird §38 BGB abbedungen.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Mitgliedsantrag der Vorstand.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht im Rahmen der Satzung und seiner Mitgliedschaft in den Organen des Vereins mitzuwirken. Es kann die Unterstützung des Vereins in dem in der Satzung festgelegten Umfang in allen Angelegenheiten in Anspruch nehmen, die in den Aufgabenbereich des Vereins fallen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind an die Satzung und an die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse des Vereins gebunden. Sie sind verpflichtet, die Mitgliedbeiträge (§11) pünktlich zu entrichten.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt aus dem Verein, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich ist. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugegangen sein,

b) bei Gesellschaften oder juristischen Personen durch Auflösung des Mitglieds,

c) durch Ausschluss aus dem Verein,

d) durch Austrittsvereinbarung mit dem Vorstand

2. Aufgenommene natürliche Personen bleiben bis zu Ihrem Austritt aus dem Verein Mitglieder des Vereins, auch wenn sie ihre selbständige unternehmerische Tätigkeit im Verbandsgebiet aufgegeben haben.

3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 10 Ausschluss von Mitgliedern

1. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auf Antrag eines Vorstandsmitglieds durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder trotz Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge (§11) im Rückstand bleibt.

2. Der Ausschluss eines Mitglieds muss als besonderer Punkt auf der Tagesordnung einer Vorstandssitzung stehen und sämtlichen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig bekannt gegeben werden.

3. Dem auszuschließenden Mitglied ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern.

4. Für den Ausschlussbeschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.

5. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.

6. Gegen den Beschluss ist Einspruch an der Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch muss durch eingeschriebenen Brief innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Beschlusses erfolgen. Die Frist ist gewahrt, wenn der eingeschriebene Brief innerhalb der Frist bei der Post aufgegeben worden ist.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

1. Als Mitgliedsbeiträge erhebt der Verein:

a) jährliche Mitgliedsbeiträge

b) Umlagen.

2. Die Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Es können unterschiedliche Beiträge für die Mitglieder in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen wirtschaftlichen Leistungskraft beschlossen werden. Bei Mitgliedsbeiträgen je Mitglied in unterschiedlicher Höhe müssen die Mitgliedsbeitragsbeschlüsse der Mitgliederversammlung einen eindeutigen Schlüssel (z.B. nach der Zahl der Beschäftigten, Umsatz, o.ä. ) zur Beitragsberechnung enthalten.

4. Umlagen können zur Deckung von Kosten im Rahmen des Vereinszwecks neben dem jährlichen Mitgliedsbeitrag erhoben werden. § 11 Ziffer 3 gilt entsprechend. Pro Geschäftsjahr dürfen die Umlagen pro Mitglied die Höhe von 50% des jährlichen Mitgliedsbeitrags nicht übersteigen.

5. Die Schlüssel nach § 11 Ziffer 3 und § 11 Ziffer 4 können unterschiedlich sein.

§ 12 Organ

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern, deren Beitritt vollzogen ist (§6). In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 14 Zuständigkeit

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a) für die Wahlen zum Vorstand,

b) für die Genehmigung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge und die Erhebung der Umlage,

c) für die Entgegennahme der Jahresrechnung und des Berichts des Rechnungsprüfer,

d) für die Entlastung des Vorstandes,

e) für die Entscheidung über Einsprüche gemäß § 10 Ziffer 6,

f) für die Änderung der Satzung,

g) für den Beschluss über die Auflösung des Vereins,

h) für Beschlüsse über solche Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die ihr zu diesem Zweck vom Vorstand übertragen wird.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich möglichst innerhalb der ersten fünf Monate des Geschäftsjahres statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von dem Vorsitzenden jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes schriftlich beim Vorstand beantragt.

§ 15 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden,

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister und

d) dem Schriftführer

Die Hinzuwahl von bis zu fünf weiteren Vorstandsmitgliedern durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Diese fünf weiteren Vorstandsmitglieder sind Beisitzer mit jeweiligen Aufgabenschwerpunkten (z.B.: Koordination der Online-Aktivitäten des Vereins). Die Vorstandsmitglieder sollen Inhaber, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder Prokuristen von Mitgliedern (aktive Unternehmen) sein oder eine solche Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Ihrer Wahl (ehemalige Unternehmer) ausgeübt haben.

2. Alle Vorstandsmitglieder sind in vollem Umfang stimmberechtigt.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

Das Amt endet vorzeitig, wenn

a) bei aktiven Unternehmern das Unternehmen, dem der Gewählte angehört, nicht mehr Mitglied des Verbandes ist, oder

b) bei aktiven Unternehmern der Gewählte aus dem Mitgliedsunternehmen ausscheidet oder ihm die Vertretungsmacht für sein Unternehmen entzogen wird, oder

c) wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt, oder

d) wenn seine Bestellung auf Antrag eines Mitglieds mit der Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen durch die Mitgliedsversammlung widerrufen wird.

4. Falls ein Vorstandsmitglied während der regulären Amtszeit ausscheidet, wird vom verbleibenden Vorstand für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied und für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied berufen.

§ 16 Zuständigkeit

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten im Aufgabenbereich des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften, durch Bestimmung der Satzung oder durch Vorstandsbeschluss anderen Organen vorbehalten oder übertragen sind. Der Vorstand beschließt insbesondere die Richtlinie für die Arbeit des Verbandes.

§ 17 Ausschüsse, Rechnungsprüfung

1. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln.

2. Zur Prüfung des Jahresabschlusses und zur Rechnungsprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer.

3. Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird von Fall zu Fall festgesetzt.

4. Der Vorsitzende eines Ausschusses wird vom Vorstand bestellt. Die Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes

§ 18 Vertretung des Vereins

Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden je einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 19 Bestimmung für die Versammlung der Mitglieder

1. Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen. Einladungen können sowohl auf dem Postweg als auch per Telefax oder Email erfolgen. Maßgebend ist dabei die zuletzt vom Vereinsmitglied gegenüber dem Verein schriftlich angegebene Postanschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse.

2. Bei Einladungen zu Mitgliedsversammlungen muss zwischen der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. dem Tag des Versands und dem Tag der Versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Im Besonderen vom Vorsitzenden für dringend erachtete Fällen kann diese Frist vom Vorsitzenden auch angemessen verkürzt werden. Über Themen, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt wurden, und über Anträge, die nicht spätestens drei Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn sich die Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen damit einverstanden erklärt. Dies gilt nicht für Anträge auf Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

3. Die Versammlungen werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Der Leiter bestimmt die Reihenfolge der zu beratenden Gegenstände und die Art und Weise der Abstimmungen.

4. Abstimmungen finden offen statt. Auf Antrag von wenigstens einem Anwesenden wird geheim abgestimmt.

5. Blockwahl ist möglich.

6. Soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsmäßige Bestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

§ 20 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden, die Tagesordnung. Diese braucht nicht vorher angekündigt werden. Einladungen können sowohl auf dem Postweg, als auch per Telefax oder Email erfolgen. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. In besonderen, vom Einberufenden für dringend erachteten Fällen kann diese Frist vom Einberufenden auch angemessen verkürzt werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

§ 21 Satzungsänderung, Auflösung

Beschlüsse über die Änderung der Satzung sowie über die Änderung des Vereinszwecks oder über die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung

§ 22 Beschlüsse, Wahlen

1. Die Mitglieder über ihr Stimmrecht grundsätzlich persönlich bzw. durch ihren gesetzlichen Vertreter aus. Vertretung aufgrund einfacher schriftlicher Vollmacht ist in der Mitgliederversammlung jedoch zulässig. Der Vertreter muss nicht Mitglied des Vereins sein. Ein Mitglied oder ein Vertreter eines Mitglieds kann in der Mitgliederversammlung höchsten zwei weitere Mitglieder vertreten.

2. Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig, soweit nicht zwingende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen entgegenstehen.

3. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes des Vereins ist eine vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu führen.

§ 23 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Garmisch-Partenkirchen

§ 24 Liquidation

Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Abwicklung der Geschäfte von dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter als Liquidator durchgeführt. Das verbleibende Vermögen ist gemäß dem Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.

 

Garmisch-Partenkirchen, den 20.07.2016

 

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